MwSt.-Abzug beim Firmenwagen ab 1. 1. 2026: Was sich ändert und wie Sie nicht draufzahlen

03.05.2026 | Martin Šiagi

Ab dem 1. Januar 2026 gilt in der Slowakei eine Novelle des Mehrwertsteuergesetzes, die die Regeln für den MwSt.-Abzug bei Firmenwagen erheblich ändert. Statt des bisherigen 100 %-Anspruchs können Unternehmer nur noch 50 % der MwSt. geltend machen – sowohl beim Kauf als auch beim Betrieb des Fahrzeugs. In diesem Artikel fassen wir zusammen, wen die Änderung betrifft, welche Ausnahmen es gibt und was Sie noch heute tun sollten, um die finanziellen Auswirkungen zu minimieren.

Was sich ab 2026 genau ändert

Bisher konnte der Unternehmer die vollen 100 % MwSt. aus dem Kauf und Betrieb eines Firmenwagens abziehen, sofern er die geschäftliche Nutzung nachweisen konnte (z. B. durch ein Fahrtenbuch). Ab dem 1. 1. 2026 wird diese Regel verschärft:

  • 50 % pauschaler MwSt.-Abzug beim Erwerb eines Kraftfahrzeugs, das auch für private Zwecke genutzt wird.

  • 50 %-Grenze auch für Betriebskosten – Tanken, Service, Wartung, Parken, Autobahnvignetten, Operating- und Finanzierungsleasing.

  • Die Einschränkung betrifft Fahrzeuge der Kategorien M1 (Personenkraftwagen), L1e und L3e (Motorräder).

  • Die MwSt., die sich auf die private Nutzung des Fahrzeugs bezieht, ist keine steuerliche Aufwendung im Zeitraum vom 1. 1. 2026 bis 30. 6. 2028.

Ziel der Novelle ist es, den Missbrauch von Abzügen bei Fahrzeugen einzuschränken, die faktisch auch für private Zwecke genutzt werden.

Wen die neue Regelung betrifft

Die Änderung wirkt sich praktisch auf jedes Unternehmen und jeden Selbstständigen aus, das/der einen Personenkraftwagen im Betriebsvermögen hat oder erwerben möchte. Am stärksten werden es spüren:

  • Unternehmen mit einer Flotte von Dienstwagen, die Mitarbeiter auch privat nutzen,

  • Geschäftsführer von s.r.o., die das Firmenauto auch für Fahrten außerhalb der Arbeitszeit nutzen,

  • Selbstständige, die ein Fahrzeug für gemischte Zwecke nutzen,

  • Firmen, die ihren Fuhrpark im Jahr 2026 und später erneuern.

Wann Sie weiterhin den vollen MwSt.-Abzug von 100 % geltend machen können

Die Novelle hebt die Möglichkeit des vollen Abzugs nicht vollständig auf. Der 100 %-MwSt.-Abzug bleibt in folgenden Fällen bestehen:

  • Taxidienste,

  • Fahrschulen,

  • kurzfristige Fahrzeugvermietung (Autovermietungen),

  • internationale Spedition und Frachttransport,

  • Fälle, in denen das Auto nachweislich ausschließlich für geschäftliche Zwecke genutzt wird (und der Unternehmer dies bei einer eventuellen Steuerprüfung mit Belegen verteidigen kann).

In der Praxis liegt die Beweislast beim Unternehmer – Fahrtenbuch, GPS-Aufzeichnung und eine interne Richtlinie zur Fahrzeugnutzung werden wichtiger sein denn je.

Praktisches Beispiel: Wie viel Sie die Änderung kosten wird

Stellen wir uns ein Unternehmen vor, das 2026 ein neues Personenfahrzeug zum Preis von 30 000 € ohne MwSt. kauft (MwSt. 23 % = 6 900 €). Das Auto wird auch privat genutzt.

Die Differenz von 3 450 € fließt nur über Abschreibungen in die Kosten ein, nicht sofort über die MwSt. Bei jährlichen Betriebskosten von 8 000 € ohne MwSt. beträgt die Auswirkung weitere ca. 920 € nicht abziehbarer MwSt. jährlich.

Was Sie noch jetzt tun können

  1. Den Kaufzeitpunkt überdenken. Wenn Sie ein neues Fahrzeug für Anfang 2026 geplant hatten, rechnen Sie das Anschaffungsszenario noch im aktuellen Steuerjahr durch.

  2. Interne Richtlinie zur Fahrzeugnutzung festlegen. Klare Regeln, Fahrtenbuch und gegebenenfalls GPS-Aufzeichnung sind die Grundlage, wenn Sie die 100 %-Nutzung für geschäftliche Zwecke verteidigen wollen.

  3. Leasingverträge überprüfen. Bei Operating-Leasingverträgen, die im Jahr 2026 und später abgeschlossen werden, wird die 50 %-Grenze auf Raten und Serviceleistungen angewendet.

  4. Kommunizieren Sie die Änderung mit den Mitarbeitern. Wenn sie Dienstwagen haben, werden sich die Konsequenzen auch auf die monatlichen Betriebskosten der Firma auswirken.

  5. Konsultieren Sie einen Steuerberater. Jedes Unternehmen hat eine andere Fuhrparkstruktur und andere Optimierungsmöglichkeiten – eine universelle Lösung gibt es nicht.

Brauchen Sie Hilfe bei der Vorbereitung?

Die MwSt.-Änderungen ab 2026 sind nicht die einzige Neuerung, die Ihr Unternehmen beeinflusst – das Konsolidierungspaket bringt auch neue Einkommensteuersätze, eine Mindeststeuer für große Gesellschaften und Änderungen bei den Abgaben für Selbstständige. Wenn Sie sicher sein wollen, dass Sie Prozesse, Richtlinien und Buchhaltung richtig eingerichtet haben, vereinbaren Sie eine unverbindliche Beratung mit unseren Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern.

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